Deutschland hat sich im Rahmen verschiedener internationaler Abkommen, Regelungen der Europäischen Union sowie nationaler Gesetze verbindlich verpflichtet, Rassismus und Diskriminierung aktiv zu bekämpfen. Völkerrechtliche Abkommen gelten in Deutschland erst nach Ratifizierung und sollen in der Regel keine unmittelbare Wirkung für Bürgerinnen und Bürger entfalten, sondern den Staat zu bestimmten Handlungen verpflichten.
Das EU-Primärrecht bildet die rechtliche Grundlage der EU und steht über allen nationalen Gesetzen; es wirkt teilweise unmittelbar und ist für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Die Unmittelbarkeit der EU-Sekundärregelungen (wie Verordnungen und Richtlinien) variiert: EU-Verordnungen gelten direkt in allen Mitgliedstaaten, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden müssen, und wirken daher sofort für Bürger*innen (z. B. Datenschutz durch die DSGVO).
EU-Richtlinien hingegen müssen zunächst durch nationale Gesetze umgesetzt werden, bevor sie Wirkung entfalten. Nationale Gesetze, wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), betreffen die Bürgerinnen und Bürger am unmittelbarsten im Alltag, da sie das tägliche Leben regeln und direkt von deutschen Behörden angewendet werden.
Bereits seit 1952 ist Deutschland Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die den Schutz der Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot garantiert. Auch die Europäische Sozialcharta und deren revidierte Fassung verpflichten Deutschland zur Gleichbehandlung in sozialen Rechten wie Arbeit, Bildung und Wohnen. Während Deutschland viele internationale Abkommen gegen Rassismus ratifiziert hat, sind große Teile der Inhalte dieser Regelungen bislang noch nicht vollständig im nationalen Recht umgesetzt. Deutschland ist insbesondere zur Bekämpfung von anti-Schwarzem Rassismus aufgerufen, Maßnahmen zur Förderung von Anerkennung, Gerechtigkeit und Entwicklung für Menschen afrikanischer Herkunft zu ergreifen.
Auf der EU-Ebene sind die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten insbesondere durch den EU-Vertrag (Art. 2 EUV) zur Achtung der Menschenwürde, Gleichheit und zum Schutz der Rechte von Minderheiten verpflichtet. Dieser Artikel schließt jede Form von Rassismus und Diskriminierung aus. Artikel 21 der EU-Grundrechtecharta verbietet bei der Anwendung von EU-Recht ausdrücklich jede Diskriminierung, insbesondere aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft, und verpflichtet sowohl die EU-Institutionen als auch die Mitgliedstaaten zu aktivem Diskriminierungsschutz.
Besonders wichtig sind EU-Richtlinien gegen Diskriminierung und Rassismus, insbesondere die Antirassismusrichtlinie (2000/43/EG) und die Rahmenrichtlinie Gleichbehandlung im Beruf (2000/78/EG), die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Beide Richtlinien wurden zum Großteil im deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgesetzt.
Zwar hat Deutschland auf multilateraler Ebene zahlreiche rechtliche Verpflichtungen und Initiativen zum Schutz vor Rassismus und Diskriminierung übernommen, die sowohl präventive als auch repressive Maßnahmen umfassen. In der Realität jedoch mangelt es an der konsequenten Umsetzung und praktischen institutionellen Verankerung dieser Vorgaben. Ohne eine wirksame Durchsetzung bleiben diese Regelungen weitgehend symbolisch – und der notwendige Schutz vor rassistischer und diskriminierender Gewalt sowie struktureller Benachteiligung wird nicht gewährleistet. Damit verfehlt Deutschland seine Verantwortung für die Menschenrechte und die Schaffung einer tatsächlich diskriminierungsfreien Gesellschaft.